Steuervorteil: Handwerkerkosten absetzen

Kosten sparen

Handwerker und so auch Maler gelten als „haushaltsnahe Dienstleistungen“. 20% von den Arbeitskosten können Sie absetzen.

Paragraph 35 a EStG (Einkommensteuergesetz) gewährt Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Darunter fallen auch jegliche Arbeiten von Malern und Tapezierern, die bei Ihnen zu Hause ausgeführt werden.

Hierbei sind 20% der Arbeitskosten für Privathaushalte abziehbar (max. 1.200 €). Das bedeutet, dass von den anfallenden Arbeitskosten 20% (inklusive Mehrwertsteuer) steuerlich geltend gemacht werden können (siehe § 35 EStG Punkt 2).

Damit dies einfacher von Statten geht, weisen wir auf unseren Rechnungen Arbeits- und Materialkosten immer getrennt voneinander aus.

Die Steuererleichterung kann auf Seite 3 Ihrer Lohnsteuererklärung beantragt werden. Dort müssen Sie lediglich die Adresse des Malers (in unserem Fall Austr. 39, 83022 Rosenheim) angeben, sowie die Aufwendungen die Sie für Lohnkosten bezahlt haben („Aufwendungen“) als auch die 20% des Betrages („Erstattungen“).

Einzureichen ist zudem die Rechnung sowie ein Überweisungsbeleg.